Arztpraxis Oliver Düll
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© 2024 Arztpraxis Oliver Düll · Friedhofstraße 9 · 63500 Seligenstadt-Froschhausen · Kontakt | Impressum

Herzlich willkommen

auf den Webseiten der Facharztpraxis für Allgemeinmedizin Oliver Düll. Hier informieren wir Sie über unser Team und unsere Leistungen. Seit der Eröffnung im April 1997 liegt der Schwerpunkt unserer kinderfreundlichen Praxis in der Familienmedi- zin. Aufgrund einer pädiatrischen Weiterbildung in der Kinderklinik Aschaffenburg werden auch Kinder- und Jugendvorsorgen auf Anfrage durchgeführt. Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzimpfungen für Kinder und Erwachsene halten wir uns verbindlich an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO). Zusätzlich führen wir die FSME-Impfung (Zeckenimpfung) sowie Reiseimpfungen durch. Wir führen selbstverständlich auch Hausbesuche durch. Beachten Sie bitte, dass ein Hausbesuch nur nach vorheriger telefonischer Absprache möglich ist. Kontaktieren Sie uns deshalb immer vorher unter Tel. 06182 65048.

Wichtiger Hinweis!

Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir Terminvereinbarungen und medizinische Anfragen nur telefonisch entgegen nehmen können. Die Beantwortung solcher E-Mails kann leider nicht erfolgen. Wir bitten um Ihr Ver- ständnis. Wiederholungsrezepte und Überweisungen können auch weiterhin per E-Mail anfordert werden. Senden Sie hierfür bitte Ihre E-Mail an info@praxis-duell.de. Eine Beantwortung Ihrer E-Mails erfolgt hierbei nicht. Bitte beachten Sie, dass eine Abholung erst am folgenden Sprechtag möglich ist. Ihr Praxisteam
Unsere regulären Sprechzeiten finden Sie hier.
Vertretung an Wochenenden und Feiertagen: Ärztlicher Bereitschaftdienst (ÄBD), Telefon 116 117

Regelungen zu Schulattesten

Aktuell werden wir von vielen Eltern/Patientlnnen aufgesucht, die einen banalen Infekt haben. Häufig wird geäußert, dass die Schule ein ärztliches Attest fordere. Dies ist aus unserer Sicht nicht statthaft und nimmt uns wertvolle Zeit zur Behandlung wirklich Kranker. Eine ärztliche Untersuchung ist lediglich bei den im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankungen notwen- dig. Selbst bei Corona ist eine Gesundschreibung nicht notwendig. Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Offenbach wurde unsere Haltung bestätigt und auf die u.a. Verordnung verwiesen. Die Schulen wurden auch seitens des Schulamtes informiert, dass diese Verordnung bindend sei. Weder Krank- noch Gesundschreibungen sind Kassenleistungen und müssen privat liquidiert werden, stellen also neben fehlender Notwendigkeit auch noch eine unnötige finanzielle Belastung der Eltern dar. Aus diesem Grund werden wir keine unbegründeten Schulatteste mehr ausstellen. Sollte eine ärztliche Bescheinigung nach §2 (2) von der Schule gefordert werden, erwarten wir die Vorlage des schriftlichen Beschlusses der Klassenkonferenz, bevor wir tätig werden. Die Kinder- und Jugendärztinnen in Stadt und Kreis Offenbach
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), vom 19. August 2011 § 2 Verhinderung und Erkrankung (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann. Auf Wunsch der Ellern, bei Volljährigen auf deren W unsch, ist die Entscheidung, den angegebenen Grund nicht anzuerkennen, von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erläutern. (2) In begründeten Einzelteilen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO), vom 20. Juli 2009 § 6 Unterrichtsversäumnisse Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schüle - rin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen oder in besonders begründeten Einzelfällen eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden.

Die Praxis ist geschlossen

Am Donnerstag, 28.03.2024, nachmittags. Von Montag, 08.04. bis einschl. Freitag, 12.04.2024 Vertretung: MVZ Asklepios Froschhausen, Offenbacher Landstraße 6, 63500 Seligenstadt/Froschhausen, Telefon 06182 990136

„Brich dein Schweigen - hinter jedem Missbrauch steckt ein Gesicht“

Wir unterstützen die Kampagne des Polizeipräsidiums Südhessen.

Für mehr Informationen besuchen Sie bitte die Kampagnenseite.

Bitte tragen Sie bei Symptomen einer Atemwegsinfektion wie Halsweh, Husten, Schnupfen etc. in der Praxis eine Maske!
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Herzlich willkommen

auf den Webseiten der Facharztpraxis für Allgemeinmedizin Oliver Düll. Hier informieren wir Sie über unser Team und unsere Leistungen. Seit der Eröffnung im April 1997 liegt der Schwerpunkt unserer kinder- freundlichen Praxis in der Familienmedizin. Aufgrund einer pädiatrischen Weiterbildung in der Kinderklinik Aschaffenburg werden auch Kinder- und Jugendvorsorgen auf Anfrage durchgeführt. Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzimpfungen für Kinder und Erwachsene halten wir uns verbindlich an die Empfehlungen der Ständi- gen Impfkommision (STIKO). Zusätzlich führen wir die FSME-Impfung (Zeckenimpfung) sowie Reiseimpfungen durch. Wir führen selbstverständlich auch Hausbesuche durch. Beachten Sie bitte, dass ein Hausbesuch nur nach vorheriger telefonischer Ab- sprache möglich ist. Kontaktieren Sie uns deshalb immer vorher unter Tel. 06182 65048.
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Wichtiger Hinweis!

Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir Terminvereinbarungen und medizinische Anfragen nur telefonisch entgegen nehmen können. Die Beantwortung solcher E-Mails kann leider nicht erfolgen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Wiederholungsrezepte und Überweisungen können auch weiterhin per E-Mail anfordert werden. Senden Sie hierfür bitte Ihre E-Mail an info@praxis-duell.de. Eine Beantwortung Ihrer E-Mails erfolgt hierbei nicht. Bitte beachten Sie, dass eine Abholung erst am folgenden Sprechtag möglich ist. Ihr Praxisteam
Unsere regulären Sprechzeiten finden Sie hier.
Vertretung an Wochenenden und Feiertagen: Ärztlicher Bereitschaftdienst (ÄBD), Telefon 116 117
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), vom 19. August 2011 § 2 Verhinderung und Erkrankung (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzu - teilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann. Auf Wunsch der Ellern, bei Volljährigen auf deren W unsch, ist die Entscheidung, den angegebenen Grund nicht anzuerkennen, von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erläutern. (2) In begründeten Einzelteilen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vor - heriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO), vom 20. Juli 2009 § 6 Unterrichtsversäumnisse Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. In begrün - deten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Ver - säumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen oder in besonders begründeten Einzelfällen eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nach - gewiesen werden.

Regelungen zu Schulattesten

Aktuell werden wir von vielen Eltern/Patientlnnen aufgesucht, die einen banalen Infekt haben. Häufig wird geäußert, dass die Schule ein ärztli- ches Attest fordere. Dies ist aus unserer Sicht nicht statthaft und nimmt uns wertvolle Zeit zur Behandlung wirklich Kranker. Eine ärztliche Untersuchung ist lediglich bei den im Infektionsschutzge- setz aufgeführten Erkrankungen notwendig. Selbst bei Corona ist eine Gesundschreibung nicht notwendig. Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Offenbach wurde unsere Haltung bestätigt und auf die u.a. Verordnung verwiesen. Die Schulen wurden auch seitens des Schulamtes informiert, dass diese Ver- ordnung bindend sei. Weder Krank- noch Gesundschreibungen sind Kassenleistungen und müssen privat liquidiert werden, stellen also neben fehlender Notwendig- keit auch noch eine unnötige finanzielle Belastung der Eltern dar. Aus diesem Grund werden wir keine unbegründeten Schulatteste mehr ausstellen. Sollte eine ärztliche Bescheinigung nach §2 (2) von der Schule gefordert werden, erwarten wir die Vorlage des schriftlichen Beschlusses der Klas- senkonferenz, bevor wir tätig werden. Die Kinder- und Jugendärztinnen in Stadt und Kreis Offenbach

„Brich dein Schweigen - hinter jedem

Missbrauch steckt ein Gesicht“

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Für mehr Informationen besuchen Sie bitte die Kampagnenseite.

Bitte tragen Sie bei Symptomen einer Atemwegsinfektion wie Halsweh, Husten, Schnupfen etc. in der Praxis eine Maske!

Die Praxis ist geschlossen

Am Donnerstag, 28.03.2024, nachmittags. Von Montag, 08.04. bis einschl. Freitag, 12.04.2024 Vertretung: MVZ Asklepios Froschhausen, Offenbacher Landstraße 6, 63500 Seligenstadt/Froschhausen, Telefon 06182 990136