Arztpraxis Oliver Düll
© 2024 Arztpraxis Oliver Düll · Friedhofstraße 9 · 63500 Seligenstadt-Froschhausen · Kontakt | Impressum
Sprechzeiten
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), vom 19. August 2011 § 2 Verhinderung und Erkrankung (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann. Auf Wunsch der Ellern, bei Volljährigen auf deren W unsch, ist die Entscheidung, den angegebenen Grund nicht anzuerkennen, von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erläutern. (2) In begründeten Einzelteilen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO), vom 20. Juli 2009 § 6 Unterrichtsversäumnisse Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schüle - rin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen oder in besonders begründeten Einzelfällen eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden.

Regelungen zu Schulattesten

Aktuell werden wir von vielen Eltern/Patientlnnen aufgesucht, die einen banalen Infekt haben. Häufig wird geäußert, dass die Schule ein ärztliches Attest fordere. Dies ist aus unserer Sicht nicht statthaft und nimmt uns wertvolle Zeit zur Behandlung wirklich Kranker. Eine ärztliche Untersuchung ist lediglich bei den im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankungen notwen- dig. Selbst bei Corona ist eine Gesundschreibung nicht notwendig. Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Offenbach wurde unsere Haltung bestätigt und auf die u.a. Verordnung verwiesen. Die Schulen wurden auch seitens des Schulamtes informiert, dass diese Verordnung bindend sei. Weder Krank- noch Gesundschreibungen sind Kassenleistungen und müssen privat liquidiert werden, stellen also neben fehlender Notwendigkeit auch noch eine unnötige finanzielle Belastung der Eltern dar. Aus diesem Grund werden wir keine unbegründeten Schulatteste mehr ausstellen. Sollte eine ärztliche Bescheinigung nach §2 (2) von der Schule gefordert werden, erwarten wir die Vorlage des schriftlichen Beschlusses der Klassenkonferenz, bevor wir tätig werden. Die Kinder- und Jugendärztinnen in Stadt und Kreis Offenbach
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Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), vom 19. August 2011 § 2 Verhinderung und Erkrankung (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzu - teilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann. Auf Wunsch der Ellern, bei Volljährigen auf deren W unsch, ist die Entscheidung, den angegebenen Grund nicht anzuerkennen, von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erläutern. (2) In begründeten Einzelteilen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vor - heriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO), vom 20. Juli 2009 § 6 Unterrichtsversäumnisse Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. In begrün - deten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Ver - säumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen oder in besonders begründeten Einzelfällen eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nach - gewiesen werden.

Regelungen zu Schulattesten

Aktuell werden wir von vielen Eltern/Patientlnnen aufgesucht, die einen banalen Infekt haben. Häufig wird geäußert, dass die Schule ein ärztli- ches Attest fordere. Dies ist aus unserer Sicht nicht statthaft und nimmt uns wertvolle Zeit zur Behandlung wirklich Kranker. Eine ärztliche Untersuchung ist lediglich bei den im Infektionsschutzge- setz aufgeführten Erkrankungen notwendig. Selbst bei Corona ist eine Gesundschreibung nicht notwendig. Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Offenbach wurde unsere Haltung bestätigt und auf die u.a. Verordnung verwiesen. Die Schulen wurden auch seitens des Schulamtes informiert, dass diese Ver- ordnung bindend sei. Weder Krank- noch Gesundschreibungen sind Kassenleistungen und müssen privat liquidiert werden, stellen also neben fehlender Notwendig- keit auch noch eine unnötige finanzielle Belastung der Eltern dar. Aus diesem Grund werden wir keine unbegründeten Schulatteste mehr ausstellen. Sollte eine ärztliche Bescheinigung nach §2 (2) von der Schule gefordert werden, erwarten wir die Vorlage des schriftlichen Beschlusses der Klas- senkonferenz, bevor wir tätig werden. Die Kinder- und Jugendärztinnen in Stadt und Kreis Offenbach