Arztpraxis Oliver Düll
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Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), vom 19. August 2011
§ 2 Verhinderung und Erkrankung
(1)
Versäumt
eine
Schülerin
oder
ein
Schüler
den
Schulbesuch,
haben
die
Eltern,
im
Fall
der
Volljährigkeit
die
Schülerin
oder
der
Schüler
selbst,
unverzüglich
der
Schule
den
Grund
mitzu
-
teilen.
Die
Schulkonferenz
soll
festlegen,
wann
spätestens
und
in
welcher
Form
die
Mitteilung
erfolgen
soll,
und
dass
eine
schriftliche
Entschuldigung
vorgelegt
oder
nachgereicht
werden
muss.
Die
Klassenlehrerin
oder
der
Klassenlehrer
entscheidet
im
pflichtgemäßen
Ermessen,
ob
der
angegebene
Grund
anerkannt
werden
kann.
Auf
Wunsch
der
Ellern,
bei
Volljährigen
auf
deren
W
unsch,
ist
die
Entscheidung,
den
angegebenen
Grund
nicht
anzuerkennen,
von
der
Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erläutern.
(2)
In
begründeten
Einzelteilen
kann
die
Schule
auf
Beschluss
der
Klassenkonferenz
nach
vor
-
heriger
Ankündigung
verlangen,
dass
eine
Erkrankung
durch
Vorlage
einer
ärztlichen
Bescheinigung
nachzuweisen
ist;
die
Kosten
haben
die
Eltern
oder
die
volljährige
Schülerin
oder
der
volljährige
Schüler
zu
tragen.
In
besonders
begründeten
Einzelfällen
kann
auch
die
Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO), vom 20. Juli 2009
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Versäumt
eine
Schülerin
oder
ein
Schüler
Unterricht
oder
verpflichtende
Schulveranstaltungen,
müssen
die
Eltern
oder
die
volljährige
Schülerin
oder
der
volljährige
Schüler
spätestens
am
dritten
Versäumnistag
der
Schule
den
Grund
des
Fernbleibens
schriftlich
mitteilen.
In
begrün
-
deten
Einzelfällen
kann
die
Schule
auf
Beschluss
der
Konferenz
der
die
Schülerin
oder
den
Schüler
unterrichtenden
Lehrkräfte
nach
vorheriger
Ankündigung
verlangen,
dass
die
Ver
-
säumnisgründe
durch
Vorlage
eines
ärztlichen
oder
in
besonders
begründeten
Einzelfällen
eines
amtsärztlichen
Attestes,
dessen
Kosten
jeweils
die
Unterhaltspflichtigen
zu
tragen
haben,
nach
-
gewiesen werden.
Regelungen zu Schulattesten
Aktuell werden wir von vielen Eltern/Patientlnnen aufgesucht, die einen
banalen Infekt haben. Häufig wird geäußert, dass die Schule ein ärztli-
ches Attest fordere. Dies ist aus unserer Sicht nicht statthaft und nimmt
uns wertvolle Zeit zur Behandlung wirklich Kranker.
Eine ärztliche Untersuchung ist lediglich bei den im Infektionsschutzge-
setz aufgeführten Erkrankungen notwendig. Selbst bei Corona ist eine
Gesundschreibung nicht notwendig.
Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Offenbach wurde
unsere Haltung bestätigt und auf die u.a. Verordnung verwiesen. Die
Schulen wurden auch seitens des Schulamtes informiert, dass diese Ver-
ordnung bindend sei.
Weder Krank- noch Gesundschreibungen sind Kassenleistungen und
müssen privat liquidiert werden, stellen also neben fehlender Notwendig-
keit auch noch eine unnötige finanzielle Belastung der Eltern dar.
Aus diesem Grund werden wir keine unbegründeten Schulatteste
mehr ausstellen.
Sollte eine ärztliche Bescheinigung nach §2 (2) von der Schule gefordert
werden, erwarten wir die Vorlage des schriftlichen Beschlusses der Klas-
senkonferenz, bevor wir tätig werden.
Die Kinder- und Jugendärztinnen in Stadt und Kreis Offenbach