Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), vom 19. August 2011
§ 2 Verhinderung und Erkrankung
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der
Schule den Grund mitzuteilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche
Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der ange-
gebene Grund anerkannt werden kann. Auf Wunsch der Ellern, bei Volljährigen auf deren W unsch, ist die Entscheidung, den angegebenen Grund nicht anzuer-
kennen, von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erläutern.
(2) In begründeten Einzelteilen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In
besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO), vom 20. Juli 2009
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schüle - rin oder der
volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. In begründeten Einzelfällen kann die
Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die
Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen oder in besonders begründeten Einzelfällen eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die
Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden.